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Weihnachtsgeschenke – jetzt zahle ich weniger Steuer!

Hierbei sind Geschenke an Mitarbeiter und an Kunden zu unterscheiden. Es gelten hierbei nämlich unterschiedliche Regelungen.

1) Geschenke an Kunden

Im Bereich der Einkommensteuer, können Weihnachtsgeschenke für Kunden grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Kosten stellen „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“ dar.

Jedoch können Geschenke an Kunden, die zum Zweck der Werbung überlassen werden, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Gegenstände müssen jedoch eine entsprechende Werbewirkung entfalten. Dies ist meistens dann der Fall, wenn diese mit dem Firmenlogo oder der Firmenaufschrift versehen sind. Beispiele hierfür sind:

  • Weine
  • Feuerzeuge
  • Kugelschreiber
  • Kalender
  • Notizblöcke

Im Bereich der Umsatzsteuer unterliegen Kundengeschenke grundsätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung, dass für sie ein Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen von dieser Regelung, sind nur Geschenke von geringem Wert (Euro 40,00 ohne Umsatzsteuer – pro Kalenderjahr und Empfänger). In diese Grenze (Euro 40,00) sind Aufwendungen für geringwertige Werbeträger (z.B Kugelschreiber und Feuerzeug) nicht mit einzurechnen.

2) Geschenke an Mitarbeiter

Im Bereich der Lohnsteuer sind Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen lohnsteuerfrei.  Hierbei gibt es einige Punkte zu beachten:

  • Sachzuwendungen sind bis maximal Euro 186,00 jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei
  • Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig
  • Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines einzelnen Mitarbeiters darstellen. Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter, aus einem bestimmten Anlass (Weihnachten) handeln.
  • Die Abhaltung einer Weihnachtsfeier ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich
  • Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier (z.B. Verpflegung) ist bis zu Euro 365,00 pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei
  • Beispiele steuerfreie Sachzuwendungen:
    • Gutscheine
    • Geschenkmünzen
    • Goldmünzen
    • Golddukaten
    • Autobahnvignetten

Im Bereich der Einkommensteuer können Geschenke an Mitarbeiter als freiwilliger Sozialaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer unterliegen Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter grundsätzlich der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Vorsteuerabzug möglich war. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, dient hier der Einkaufspreis. Ausgenommen davon sind lediglich kleinere Aufmerksamkeiten wie z.B. Bücher, Blumen.

Updated on 27. November 2019

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