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Ich gründe ein Einzelunternehmen – Welche Ausgaben können schon vor der Gründung steuerlich geltend gemacht werden!

Wichtig

Durch eine genaue und frühzeitige Unternehmensplanung, kann hier bereits sehr viel Geld gespart werden!!

Fast immer stellt sich bei der Unternehmensgründung die Frage, wie Ausgaben die bereits vor der Betriebseröffnung angefallen sind, steuerlich geltend gemacht werden können.

Gegenüber dem Finanzamt ist man schon ab jenem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung des zukünftigen Unternehmens getroffen werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Bau eines Betriebsgebäudes
  • Adaptierung eines Betriebsgebäudes
  • Kauf von Geschäftseinrichtungen
  • Kauf von EDV
  • Werbung
  • Zinsen für Kredite
  • Spezialseminare und Ausbildungslehrgänge usw.

Man ist nicht erst mit der Abgabe der dafür vorgesehen Meldung (Verf 24 – Fragebogen für natürliche Personen) beim Finanzamt unternehmerisch tätig, sondern bereit wie beschrieben, ab jenem Zeitpunkt, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen getroffen werden.

Im Zuge dieser Vorbereitungshandlungen, stellen diese Ausgaben bereits Betriebsausgaben dar, auch wenn Sie bereits im Jahr zuvor getätigt wurden. Von der Abgabenbehörde muss jedoch eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung erkennbar sein. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass die Absicht der Unternehmensgründung durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden muss. Diese Unterlagen können sein:

  • Kreditvereinbarungen
  • Gewerbeanmeldung
  • Angebote an potenzielle Geschäftspartner
  • Umsatzplanung usw.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass vorweggenommene Betriebsausgaben nur im Zuge einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Daher ist ein Erklärungswechsel von Arbeitnehmerveranlagung (Formular – L1) zur Einkommensteuererklärung (Formular – E1) notwendig.

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht auch schon in der Vorgründungsphase. Zukünftige Unternehmer können hier die an Sie verrechnete Umsatzsteuer, bereits als Vorsteuer geltend machen. Dazu müssen Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgegeben und die Rückzahlung des Guthabens beantragt werden. Hier sind jedoch noch ein paar zusätzliche Punkte zu beachten:

  • Es ist jedoch noch genau abzuwägen, ob nicht die Kleinunternehmerregelung günstiger wäre.
  • Durch keine oder geringe Umsätze in der Gründungsphase ist es meistens auch notwendig einen sogenannten „Regelbesteuerungsantrag“ beim zuständigen Finanzamt zu stellen
  • Bei Eingangsrechnungen über Euro 10.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) ist für den Vorsteuerabzug auch die UID – Nummer des Rechnungsempfängers anzuführen. Daher ist es in den meisten Fällen auch sinnvoll, vorab eine UID-Nummer beim Finanzamt zu beantragen.
Updated on 12. Juni 2019

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